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Unter einem Leasing versteht man allgemein die entgeltliche Übertragung des Nutzungsrechts an einem Vermögenswert für einen festgelegten Zeitraum. Der Leistungserbringer oder Leasinggeber stellt dem Leistungsempfänger bzw. Leasingnehmer ein Konsum- oder Investitionsgut (Leasingobjekt) zur Verfügung. Dafür wird er entsprechend der vertraglichen Bestimmungen entschädigt. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt während der Leasingdauer beim Leasinggeber.
Leasingverhältnisse unterscheiden sich nach operativem und finanziellem Leasing (Finanzierungsleasing). Bei der Abgrenzung wird auf die wirtschaftliche Nutzung des Leasingobjekts abgestellt, nicht auf die rechtliche Form des zugrundeliegenden Vertrags. Die wirtschaftliche Nutzung und die damit verbundenen Rechte und Risiken gehen dem juristischen Eigentum vor. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die beiden Leasingformen buchhalterisch unterschiedlich behandelt werden.
Für die Identifikation allfälliger Finanzierungsleasingverträge (auch wenn der Kanton Leasinggeber ist) sind grundsätzlich die buchführenden Stellen (UZH = Abteilung Finanzen) verantwortlich. Ist einer der im Handbuch für Rechnungslegung (HBR) Kapitel 3.7.10.3.2 erwähnten Indikatoren erfüllt und gleichzeitig die Wesentlichkeitsgrenze (UZH = CHF 10‘000) überschritten, hat die buchführende Stelle mit dem Kantonalen Rechnungswesen Kontakt aufzunehmen. Es sind die entsprechenden Unterlagen (z.B. Vertrag) zur Prüfung einzureichen. Das Kantonale Rechnungswesen nimmt eine Beurteilung des Geschäftsfalls vor. Liegt ein Finanzierungsleasing vor, stellt das Kantonale Rechnungswesen die Grundlagen zur Verbuchung des Finanzierungsleasinggeschäfts der buchführenden Stelle zu.
Finanzierungsleasing ist deshalb immer bewilligungspflichtig. Im Antrag an die bewilligende Stelle ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgabe für Leasing auszuweisen. Dies ist normalerweise derjenige Punkt, der ein Finanzierungsleasing an der UZH verhindert. Da beim Finanzierungsleasing ein höherer Zinssatz bezahlt werden muss als derjenige Zinssatz, den die UZH an den Kanton bei einer mobilen Investition bezahlt, ist Finanzierungsleasing im Vergleich zum direkten Kauf praktisch nie wirtschaftlich.
Finanzierungsleasing
Mögliche Merkmale eines Finanzierungsleasings:
Die aufgelisteten Kriterien müssen für die Klassifizierung als Finanzierungsleasing nicht kumulativ erfüllt sein. Wenn sich aus der Summe der Beurteilungskriterien plausibel ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Leasingobjekt zur ausschliesslichen Nutzung über die gesamte Lebensdauer der Anlage erhält, ist von einem Finanzierungsleasing auszugehen. Typische Beispiele von Gegenständen, welche durch ein Finanzierungsleasing erworben werden, sind Fahrzeuge oder Raumcontainer.
Operatives Leasing
Verbleiben die wesentlichen Merkmale des Eigentums beim Leasinggeber (z.B. fehlende Übernahmemöglichkeiten durch Leasingnehmer), handelt es sich um ein operatives Leasing. In diesem Fall sind die für das Finanzierungsleasing angeführten Kriterien mehrheitlich nicht erfüllt. Typischerweise wird das operative Leasing für geringwertige Anlagen (z.B. Informatikausrüstung, Büromaschinen und -apparate) mit kurzen Innovationszyklen angewendet, die nicht über die gesamte Lebensdauer genutzt werden, sondern nach relativ kurzer Zeit durch aktuelle Geräte ersetzt werden.
Das Finanzierungsleasing kommt im Kern einer Investition gleich. Diese ist mit einer besonderen Finanzierungsform verknüpft, was am Investitionscharakter aber nichts ändert. Die Höhe des Verpflichtungskredits beim Finanzierungsleasing ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe.
Die Aufwände für ein operatives Leasing sind als wiederkehrende Ausgaben zu budgetieren und kreditrechtlich zu beschliessen. Inwiefern es sich dabei um gebundene Ausgaben handelt, muss aus der konkreten Situation beurteilt werden.
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