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Gemäss Regelung § 40 FHB
Der Einrichtungskredit ist eines der wichtigsten Instrumente bei der Ernennung, Beförderung oder in Bleibeverhandlungen. Er dient dem Aufbau der Professur und wird für sechs Jahre zugesprochen. Massgeblich ist der Zeitpunkt der neusten Zusprache gemäss Verfügung oder Vertrag. Ungenutzte Mittel verfallen am Ende der Laufzeit.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Inhaberin oder der Inhaber auf Basis einer aktualisierten Planung einmalig eine Verlängerung des Einrichtungskredits auf maximal acht Jahre bei der Prorektorin oder dem Prorektor Professuren und wissenschaftlichen Informationen beantragen. Für Professorinnen und Professoren der Medizinischen Fakultät erfolgt die Antragsstellung an die Direktorin oder den Direktor UMZH. Diese Grundsätze sind per 1. Juni 2021 mit dem aktualisierten Finanzhandbuch in Kraft getretenen.
Die Universitätsleitung hat über die Bewirtschaftung des Einrichtungskredits beraten und folgende Eckpunkte beschlossen:
Um der Corona-Situation Rechnung zu tragen, wurde folgendes entschieden:
Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Laufzeit, frühestens jedoch im letzten Jahr der Laufzeit, eingereicht werden.